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   BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91   

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https://dejure.org/1992,3673
BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91 (https://dejure.org/1992,3673)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91 (https://dejure.org/1992,3673)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 1373/91 (https://dejure.org/1992,3673)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Entscheidung mit fehlerhafter Auslegung und Anwendung von zivilprozessualen Vorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Postulationsfähigkeit - Rechtliches Gehör - Prozeßvertreter - Beschwerde - Einsweilige Verfügung

Papierfundstellen

  • NJ 1992, 258
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    Eine solche liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Prozeßrechts Bedeutung und Tragweite des Grundrechts grundsätzlich verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]; 60, 305 [310 f.]).

    Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]; 62, 189 [192]; 81, 132 [137]).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, in seiner Entscheidung zu jedem einzelnen Argument eines Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]) oder dessen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 82, 209 [236]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, daß ein Gericht das Vorbringen eines Prozeßbeteiligten aus Gründen des Prozeßrechts unbeachtet läßt (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 82, 209 [235]).

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    Eine solche liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Prozeßrechts Bedeutung und Tragweite des Grundrechts grundsätzlich verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]; 60, 305 [310 f.]).

    Selbst eine nach den Maßstäben des Prozeßrechts eindeutig fehlerhafte Interpretation einer Verfahrensnorm ist verfassungsrechtlich unerheblich, wenn auch bei dieser Auslegung das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 60, 305 [311]; Waldner, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Rdnr. 505).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]; 62, 189 [192]; 81, 132 [137]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]; 62, 189 [192]; 81, 132 [137]).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, in seiner Entscheidung zu jedem einzelnen Argument eines Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]) oder dessen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 82, 209 [236]).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    In zivilprozessualen Streitigkeiten ist der Anwaltszwang verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 9, 194 [199]; 10, 264 [268]; 35, 51 [63] - abweichende Meinung; 37, 67 [76 f.]).
  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    In zivilprozessualen Streitigkeiten ist der Anwaltszwang verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 9, 194 [199]; 10, 264 [268]; 35, 51 [63] - abweichende Meinung; 37, 67 [76 f.]).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    In zivilprozessualen Streitigkeiten ist der Anwaltszwang verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 9, 194 [199]; 10, 264 [268]; 35, 51 [63] - abweichende Meinung; 37, 67 [76 f.]).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 1373/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, daß ein Gericht das Vorbringen eines Prozeßbeteiligten aus Gründen des Prozeßrechts unbeachtet läßt (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 82, 209 [235]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

  • OLG Koblenz, 22.07.1980 - 6 W 139/80

    Anwaltszwang bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer beim Landgericht

  • BGH, 28.02.2013 - IX ZR 220/12

    Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs i.S.d. § 78 Abs. 1 ZPO

    Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 78 Rn. 2).
  • BGH, 07.07.2008 - IX ZB 18/08

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

    In zivilprozessualen Streitigkeiten ist der Anwaltszwang (§ 78 ZPO) verfassungsgemäß (BVerfGE 37, 67, 76 f; 93, 99, 108 f; BVerfG DtZ 1992, 183, 184; KG DB 1971, 1056; vgl. auch BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f).
  • BGH, 12.11.2014 - IX ZB 61/14

    Rechtsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelnder

    Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 78 Rn. 2).
  • BGH, 30.07.2015 - IX ZA 17/15

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 78 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 5 UF 139/14
    Die Einschränkung, sich im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Verkürzung des Rechts auf Gehör (vgl. etwa BVerfG, NJ 1992, 258, bei Juris, zum Zivilprozess) und auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder die EMRK dar.
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